PRÄMIEN. Die eiserne Regel, dass Elternzeit bei der Betriebszugehörigkeit einzurechnen ist, hat das BAG bezüglich einer speziellen Variante relativiert.
Die Überraschung war groß, als das BAG durch Urteil vom 21.5.2008 (5 AZR 187/07) entschied, dass Zeiten des Erziehungsurlaubs für die Bemessung einer besonderen tarifvertraglich geregelten Zulage unberücksichtigt bleiben können. Danach bestehen jedenfalls bei solchen Leistungen, die ein berufspraktisch erlangtes Wissen honorieren sollen, Gestaltungsfreiheiten, die es erlauben, Erziehungsurlaubszeiten zur Ermittlung der Betriebszugehörigkeit unberücksichtigt zu lassen. Die Entscheidung gibt Anlass, sich generell mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Zeiten ohne tatsächliche Beschäftigung nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln als Betriebszugehörigkeit gelten und wie die Rechtsprechung in anderen Bereichen bislang mit der Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaubszeiten umgegangen ist. Eine allgemeine und für alle arbeitsrechtlichen Bereiche geltende Regel, was unter “Betriebszugehörigkeit” zu verstehen ist, gibt es nicht.
Den gesamten Artikel, geschrieben von Herrn Walter Born, können Sie hier lesen (pdf).