Eine besondere Problematik stellt sich bei Outsourcing-Projekten dann, wenn Geheimnisträger i.S.v. § 203 StGB Arbeitsbereiche auslagern wollen. Denn das “Offenbaren” von Privatgeheimnissen ist nach § 203 StGB mit Strafe bedroht. In einem in der Zeitschrift “Computer und Recht” 2009, S. 62 erschienenen Beitrag beleuchten die Autoren Lensdorf/Mayer-Wegelin/Mantz am Beispiel der Versicherungsbranche die strafrechtlichen Probleme des § 203 StGB sowie den aktuellen Diskussionsstand und zeigen mögliche Lösungsansätze auf.