AUSLEGUNG. Weinn ein Betriebsratsmitglied nicht an einer Sitzunng teilnehmen kann oder will, liegt nicht immer ein Fall der Verhinderung vor.
Bitte klicken Sie hier um den Artikel von Walter Born, erschienen im Personalmagazin 07/11, zu lesen.
Taunusanlage 160329 Frankfurt am Main
Tel: +49 (0) 69 768 063 0Fax: +49 (0) 69 768 063 15E-Mail: info@heylaw.de